Berufsrecht Steuerberater |
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Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen: |
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Diese Regelungen können auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer www.bstbk.de unter dem Menüpunkt Berufsrecht eingesehen werden. |
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Einige wichtige Regelungen des Steuerberatungsgesetzes sind im Folgenden zusammengestellt. |
1. Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen |
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Gemäß § 3 StBerG sind zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ausschließlich befugt: |
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sowie Gesellschaften dieser Berufsgruppen. |
2. Der Steuerberater als freier Beruf |
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§ 32 Abs. 2 StBerG bestimmt:»Steuerberater und Steuerbevollmächtigte üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.« Diese Feststellung ist keine Selbstverständlichkeit. Bis zum Jahre 1933 erfolgte die gesetzlich nicht geschützte Berufsausübung der Steuerberater im Rahmen der Gewerbeordnung. Der Grundsatz des § 32 Abs. 2 StBerG kommt insbesondere in der Forderung nach einer unabhängigen, gewissenhaften, eigenverantwortlichen und verschwiegenen Berufsausübung sowie in dem Verbot der berufswidrigen Werbung, im Verbot einer gewerblichen Tätigkeit, in der Bindung an eine Gebührenordnung und dem Verbot der Beteiligung an dem für den Mandanten erzielten wirtschaftlichen Erfolg zum Ausdruck. |
3. Tätigkeitsgebiet |
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Das Tätigkeitsgebiet des Steuerberaters umfasst gemäß § 33 StBerG insbesondere: |
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Der Steuerberater ist als Organ der Steuerrechtspflege befugt, seine Mandanten vor den Finanzgerichten einschließlich des Bundesfinanzhofs zu vertreten. Nicht ausdrücklich genannt und doch von zunehmender Bedeutung ist die betriebswirtschaftliche Beratung für Unternehmen, die Beratung bei Existenzgründungen, bei der Rechtsformwahl und bei Unternehmensumwandlungen. |
4. Voraussetzungen für die Berufsausübung |
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Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt gemäß § 36 StBerG voraus: |
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Für Absolventen von Fachhochschulen, Steuerfachwirte, Bilanzbuchhalter und ehemalige Finanzbeamte gelten Sonderregelungen. |
5. Allgemeine Berufspflichten |
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Steuerberater haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben Die Angestellten des Steuerberaters sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |
6. Gebührenordnung |
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Steuerberater sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt Die Vereinbarung oder die Annahme von Provisionen oder Erfolgshonoraren ist unzulässig. |
7. Berufshaftpflichtversicherung |
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Selbständige Steuerberater müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein |
8. Berufskammer |
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Die Steuerberater, die in einem Oberfinanzbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. Diese führt die Bezeichnung »Steuerberaterkammer« und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Aufgaben der Kammer sind u. a.: |
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9. Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen |
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Gegen einen Steuerberater, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt Zuständig für die berufsgerichtlichen Verfahren sind gesonderte Kammern und Senate für Steuerberatersachen bei den Gerichten. |
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